Rechtsprechung
OLG Köln, 26.02.1999 - 6 U 214/97 |
Volltextveröffentlichungen (4)
- openjur.de
- NRWE (Rechtsprechungsdatenbank NRW)
ZPO §§ 708 NR. 10, 711, 109
- Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)
Erfordernis und Konsequenzen einer Sicherheitsleistung durch den Titelgläubiger aus einem noch nicht rechtskräftigen Urteil bei Betreibung der Zwangsvollstreckung aufgrund eigener ausreichender Sicherheitsleistung aus einem vorläufig vollstreckbaren Titel
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Rechtsprechung
OLG Köln, 30.10.1998 - 6 U 214/97 |
Volltextveröffentlichungen (4)
- openjur.de
- NRWE (Rechtsprechungsdatenbank NRW)
UWG § 1
- rewis.io
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
UWG § 1
Heizkörper im Santärbereich; betriebliche Herkunftstäuschung
Verfahrensgang
Wird zitiert von ... Neu Zitiert selbst (1)
- BGH, 18.12.1968 - I ZR 130/66
Buntstreifensatin II
Auszug aus OLG Köln, 30.10.1998 - 6 U 214/97
Es handelt sich bei den angegriffenen Produkten zwar nicht um eine identische Nachahmung der Heizkörper "Yucca", dies ändert indes an der Wettbewerbswidrigkeit nichts, weil es auch ohne eine identische Nachahmung zu mißbilligen sein kann, wenn der Wettbewerber mit seinem Erzeugnis zu Lasten des Konkurrenten eine - vermeidbare - betriebliche Verwechslungsgefahr herbeiführt (BGH GRUR 69, 292,294 - Buntstreifensatin II).
- OLG Köln, 02.08.2000 - 17 W 170/00 Der angefochtene Kostenfestsetzungsbeschluß wird - unter Zurückweisung des weitergehenden Rechtsmittels - teilweise abgeändert und wie folgt neugefaßt: Aufgrund des Urteils des Oberlandesgerichts Köln vom 30. Oktober 1998 - 6 U 214/97 - sowie des Beschlusses des Bundesgerichtshofes vom 15. September 1999 - I ZR 299/98 - sind von den Beklagten an Kosten 81.968,10 DM nebst 4 % Zinsen aus 52.872,40 DM seit dem 6.11.1998, 4 % Zinsen aus weiteren 16.605,70 DM seit dem 8.4.1999 und 4 % Zinsen aus weiteren 12.490,00 DM seit dem 23.9.1999 an die Klägerin zu erstatten.
Das Rechtsmittel richtet sich gegen die Festsetzung eines Betrages von 17.557,70 DM, zusammengesetzt aus den Kosten eines im Verfahren zugezogenen Patentanwaltes von 14.423,50 DM, den angesetzten Kosten der Klägerin für die Wahrnehmung von zwei Besprechungsterminen in K. bei ihrem Prozeßbevollmächtigten in Höhe von 2.199,20 DM und den nach § 788 ZPO festgesetzten Kosten für die Aufforderung zur Erteilung der durch Urteil des OLG Köln vom 30.10.1998 (6 U 214/97) titulierten Auskunftsverpflichtung in Höhe von 935, 00 DM sowie gegen die Festsetzung von Fotokopiekosten von 257, 40 DM.
Rechtsprechung
OLG Köln, 23.03.1999 - 6 U 214/97 |
Volltextveröffentlichung
- juris (Volltext/Leitsatz)
Rechtsprechung
OLG Rostock, 03.02.1999 - 6 U 214/97 |
Volltextveröffentlichung
- juris (Volltext/Leitsatz)
Kurzfassungen/Presse
- rechtsportal.de (Leitsatz)
BGB §§ 459 462 467 § § 346 ff. § 477
Rückzahlungsanspruch beim Gebrauchtwagenkauf gegen arglistigen Vermittler